Zentrale Aussagen des Gerichts
Die Entscheidung muss sich daran orientieren:
- Art. 3 Abs. 3 GG verbietet jede Benachteiligung wegen Religion oder Weltanschauung.
- Art. 4 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, eine Weltanschauung wie Scientology zu haben und zu leben.
- Art. 5 Abs. 1 GG schützt die freie Überzeugung und Meinung — der Staat darf sie nicht als unzuverlässig“ werten.
- Kurz gesagt: Der Staat darf niemanden wegen seiner Überzeugungen abstrafen — nur tatsächliches Verhalten zählt.
- Eine negative Prognose darf nicht allein auf Glauben, politischer Meinung oder Weltanschauung basieren.
- Es gebe keine Hinweise, dass Scientology-Mitglieder die staatliche Rechtsordnung grundsätzlich missachten.
- Die blosse Mitgliedschaft in Scientology könne nicht die Unzuverlässigkeit begründen, da die Organisation nicht verboten ist (Art. 9 Abs. 2 GG).
Bezug zur Rechtssprechung in Baden-Württemberg
Der BayVGH folgt damit der Linie des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 04.03.2021, Az. 8 C 1886/20), der ebenfalls feststellte, dass pauschale Behauptungen über mangelnde Rechtsordnungstreue von Scientology-Mitgliedern nicht haltbar sind.
Reaktion der Scientology Kirche Bayern
Die Sprecherin der Scientology Kirche Bayern begrüsst die Entscheidung und betont, dass sie ein wichtiges Signal gegen behördliche Ausgrenzung sei. Die Entscheidung stärke die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte aller Bürger, die sich staatlicher Willkür ausgesetzt.





